§ 9 ThürHhG 2008/2009 - Personalentwicklungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2008/2009
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
(1) Die obersten Landesbehörden melden Bedienstete, deren Aufgaben künftig entfallen und deren Stellen als künftig wegfallend gekennzeichnet sind, unverzüglich an die beim für Finanzen zuständigen Ministerium errichtete Personalentwicklungsstelle. Dieser obliegt die Vermittlung der nach Maßgabe des Satzes 1 gemeldeten Bediensteten auf freie und wiederbesetzbare Stellen innerhalb der Landesverwaltung. Die Staatskanzlei und die Ressorts unterstützen die Personalentwicklungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.
(2) Die Personalentwicklungsstelle sorgt gemeinsam mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde für die notwendige Befähigung der bei ihr registrierten Bediensteten. Die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen sind rechtzeitig am Nachbesetzungsbedarf der Thüringer Landesverwaltung auszurichten.
(3) Im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen kann die Personalentwicklungsstelle einen Wechsel von Landesbediensteten auf einen anderen Arbeitsplatz außerhalb der Landesverwaltung sowie den gleichwertigen Personaltausch mit anderen Dienstherrn vorbereiten und unterstützen.