§ 15 ThürHhG 2008/2009 - Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2008/2009
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen
- 1.
zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 70 Millionen Euro im Haushaltsjahr,
- 2.
zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro im Haushaltsjahr,
- 3.
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro im Haushaltsjahr,
- 4.
zur Förderung von Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro im Haushaltsjahr,
- 5.
zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro im Haushaltsjahr, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist.
(2) Das für Kunst zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland im Bereich des Landtags bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Auf den jeweiligen Höchstbetrag sind in Vorjahren übernommene Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land daraus noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von 30 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu erteilen.