§ 3 ThürHhG 2008/2009 - Verwendung von Mehreinnahmen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2008/2009
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
(1) Mehreinnahmen sind, soweit sie nicht mit einer besonderen Zweckbindung versehen sind oder zur Abdeckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben zum Haushaltsausgleich benötigt werden, unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zur Tilgung von Verbindlichkeiten oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden.
(2) 25 vom Hundert der Mehreinnahmen nach Absatz 1 sind dem Thüringer Pensionsfonds zuzuführen.