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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 3 ThürHhG 2008/2009 - Verwendung von Mehreinnahmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Mehreinnahmen sind, soweit sie nicht mit einer besonderen Zweckbindung versehen sind oder zur Abdeckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben zum Haushaltsausgleich benötigt werden, unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zur Tilgung von Verbindlichkeiten oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden.

(2) 25 vom Hundert der Mehreinnahmen nach Absatz 1 sind dem Thüringer Pensionsfonds zuzuführen.