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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 2 ThürHhG 2008/2009 - Kreditermächtigungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite bis zur Höhe von eins vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags zur Deckung der Ausgaben aufzunehmen, um die unvorhergesehenen und unabweisbaren Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen muss, und um nicht durch sonstige Einnahmen gedeckte unvorhergesehene und unabweisbare Mehrausgaben zu finanzieren.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die zur Erneuerung der im Haushaltsjahr 2008 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.715.685.800 Euro und Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2009 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.789.772.400 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten jeweils bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Unternehmensanteile zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen über Wandelanleihen veräußern. Der Landtag ist über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung zu unterrichten.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.