Anlage 13 FeV - Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Amtliche Abkürzung
- FeV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1-19
(zu § 40)
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:
- 1.
mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
laufende Nummer Straftat Vorschriften 1.1 Fahrlässige Tötung § 222 StGB 1.2 Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB 1.3 Nötigung § 240 StGB 1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB 1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB 1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB 1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB 1.8 Vollrausch § 323a StGB 1.9 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB 1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG 1.11 Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG - 2.
mit zwei Punkten:
- 2.1
folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende Nummer Straftat Vorschriften 2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 222 StGB 2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 229 StGB 2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 240 StGB 2.1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB 2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB 2.1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB 2.1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB 2.1.8 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323a StGB 2.1.9 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB 2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG 2.1.11 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG - 2.2
folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)* 2.2.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 241, 241.1, 241.2 2.2.2 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt 242, 242.1, 242.2 2.2.3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) 2.2.4 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs 2.2.5 Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2 2.2.6 Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 83.3 2.2.7 Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert 89b.2, 244 2.2.8 Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 2.2.9 Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen 248 - 3.
mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
- 3.1
folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften laufende Nummer des BKat* 3.1.1 des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes 243 - 3.2
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften laufende Nummer des BKat* 3.2.1 die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6 3.2.2 die Geschwindigkeit 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) 3.2.3 den Abstand 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15 3.2.4 das Überholen 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22 3.2.5 die Vorfahrt 34 3.2.6 das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 39.1, 41, 42.1, 44 3.2.7 Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 51b.3, 53.1 3.2.8 das Liegenbleiben von Fahrzeugen 66 3.2.9 die Beleuchtung 76 3.2.10 die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88 3.2.11 das Verhalten an Bahnübergängen 89, 89a, 89b.1, 245 3.2.12 das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2 3.2.13 die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten 99.1, 99.2 3.2.14 die Ladung 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104 3.2.15 die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 246.1, 247 3.2.16 das Verhalten am Fußgängerüberweg 113 3.2.17 die übermäßige Straßenbenutzung 116 3.2.18 Verkehrshindernisse 123 3.2.19 das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2 3.2.20 Vorschriftzeichen 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1 3.2.21 Richtzeichen 157.3, 159b 3.2.22 andere verkehrsrechtliche Anordnungen 164 3.2.23 Auflagen 166 - 3.3
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften laufende Nummer des BKat* 3.3.1 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 171, 172 3.3.2 das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung 251a - 3.4
- 3.5
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften laufende Nummer des BKat* 3.5.1 die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a 3.5.2 die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 3.5.3 die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193 3.5.4 die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen 195, 196 3.5.5 die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs 3.5.6 die Besetzung von Kraftomnibussen 201, 202 3.5.7 Bereifung und Laufflächen 212, 213, 213a 3.5.8 die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 3.5.9 die Stützlast 217 3.5.10 den Geschwindigkeitsbegrenzer 223, 224 3.5.11 Auflagen 233 - 3.6
folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
laufende Nummer Beschreibung der Zuwiderhandlung gesetzliche Grundlage 3.6.1 Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB 3.6.2 Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB 3.6.3 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB
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