§ 3 BiZeitG - Wartezeit
Bibliographie
- Titel
- Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
- Amtliche Abkürzung
- BiZeitG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
Der Anspruch auf Bildungszeit entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein solches unmittelbar an ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.