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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 BiZeitG - Wartezeit

Bibliographie

Titel
Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Amtliche Abkürzung
BiZeitG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2234-2

Der Anspruch auf Bildungszeit entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein solches unmittelbar an ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.