§ 11 BiZeitG - Berichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
- Amtliche Abkürzung
- BiZeitG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung berichtet dem Abgeordnetenhaus einmal in jeder Legislaturperiode über die Anzahl, Inhalte und Teilnahmestruktur der nach diesem Gesetz durchgeführten Veranstaltungen in nicht personenbezogener Form.
(2) Die Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der Anerkennungsbehörde Auskunft über Gegenstand, Verlauf und Teilnehmende der anerkannten Veranstaltungen in nicht personenbezogener Form zu erteilen. Dazu gehören auch Angaben über Anzahl, Geschlecht, Alter, Vorbildung, Beruf und Staatsangehörigkeit der Teilnehmenden sowie die Betriebsgröße der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.