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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1 BiZeitG - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Amtliche Abkürzung
BiZeitG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Berlin haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungszeit).

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch

  1. 1.

    die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen,

  2. 2.

    die in Heimarbeit beschäftigten Personen und ihnen Gleichgestellte,

  3. 3.

    andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie

  4. 4.

    Teilnehmende an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeits- und Berufsleben.

(3) Bildungszeit dient der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

(4) Die politische Bildung soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Die berufliche Weiterbildung soll die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten erhalten, erneuern, verbessern und erweitern sowie die Kenntnis betrieblicher und gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verwendet werden können.

(6) Berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine ausbildungsbegleitende Zusatzqualifikation für die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen.

(7) Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten soll die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements fördern.

(8) Als ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Regelungen dieses Gesetzes gelten nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten, für die nach anderen Regelungen Vergütung, Ersatz des Verdienstausfalls oder Entschädigung für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gewährt wird. Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, werden durch Rechtsverordnung festgelegt. Die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Benehmen mit den für Wirtschaft, Gleichstellung, Erwachsenenbildung sowie Jugend zuständigen Senatsverwaltungen, die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, durch Rechtsverordnung zu regeln.

(9) Politische Bildung, berufliche Weiterbildung und die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten sollen auch die Gleichstellung der Geschlechter, die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung, die Partizipation und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund und die Kultur der Wertschätzung von Vielfalt fördern.