Versionsverlauf


  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5 BiZeitG - Übertragbarkeit der Bildungszeit

Bibliographie

Titel
Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Amtliche Abkürzung
BiZeitG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Wird die Freistellung innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen der in § 4 Absatz 2 dargelegten Gründe nicht gewährt, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres bevorzugt zu gewähren.

(2) Der Anspruch gemäß § 2 Absatz 1 und 2 kann durch schriftliche oder elektronische Abrede zwischen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und der anspruchsberechtigten Person unter Anrechnung des Bildungszeitanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen zusammengefasst werden. Für den Fall des § 4 Absatz 4 gilt, dass die gemäß Satz 1 zusammengefassten Bildungszeiten auf den Bildungszeitanspruch anderer Anspruchsberechtigter lediglich bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres und mit nur zehn Tagen angerechnet werden dürfen.