§ 8 BiZeitG - Wahlfreiheit, Benachteiligungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
- Amtliche Abkürzung
- BiZeitG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Die Teilnahme an einer anerkannten Bildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl der Anspruchsberechtigten.
(2) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme von Bildungszeit benachteiligt werden.