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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 8 BiZeitG - Wahlfreiheit, Benachteiligungsverbot

Bibliographie

Titel
Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Amtliche Abkürzung
BiZeitG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Die Teilnahme an einer anerkannten Bildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl der Anspruchsberechtigten.

(2) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme von Bildungszeit benachteiligt werden.