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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 9 BiZeitG - Unabdingbarkeit, Abgeltungsverbot

Bibliographie

Titel
Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Amtliche Abkürzung
BiZeitG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.

(2) Eine Abgeltung der Bildungszeit findet nicht statt.