§ 9 BiZeitG - Unabdingbarkeit, Abgeltungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
- Amtliche Abkürzung
- BiZeitG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.
(2) Eine Abgeltung der Bildungszeit findet nicht statt.