§ 7 BiZeitG - Verbot der Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
- Amtliche Abkürzung
- BiZeitG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
Während der Bildungszeit darf keine dem Zwecke dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.