§ 2 BiZeitG - Anspruch auf Bildungszeit
Bibliographie
- Titel
- Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
- Amtliche Abkürzung
- BiZeitG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, sofern die anspruchsberechtigte Person regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Im Vorgriff auf die Bildungszeit im folgenden Kalenderjahr kann eine Zusammenlegung des Anspruchs auf zehn Arbeitstage erfolgen.
(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch gemäß Absatz 1 entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten der anspruchsberechtigten Person aufgerundet.
(3) Wurde der Anspruch auf Bildungszeit innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anspruch nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.
(4) Erkrankt eine anspruchsberechtigte Person während der Bildungszeit, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Erkrankung nicht auf die Bildungszeit angerechnet.
(5) Im Falle eines Wechsels des Arbeitsverhältnisses wird die von einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber in demselben Kalenderjahr gewährte Bildungszeit angerechnet. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes bei der gleichen Arbeitgeberin oder dem gleichen Arbeitgeber.
(6) Die Freistellung für die Anspruchsberechtigten in Schulen und Hochschulen soll in der Regel während der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit erfolgen.
(7) Für arbeitnehmerähnliche Personen besteht ein Anspruch auf Bildungszeit innerhalb des Vertragszeitraums auch während Zeiten ohne Leistungsverpflichtung.
(8) Der Anspruch auf Freistellung besteht bei Schichtarbeit auch dann, wenn die Teilnahme an der anerkannten Bildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.