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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 10 BiZeitG - Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

Bibliographie

Titel
Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Amtliche Abkürzung
BiZeitG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen können nur von Trägern der Bildungsveranstaltungen gestellt werden. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen entscheidet die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung soweit die Veranstaltung nicht bereits nach Absatz 5 oder Absatz 6 als anerkannt gilt.

(2) Anerkennungsfähig sind Veranstaltungen, die von Trägern der Jugendarbeit und Demokratiebildung junger Menschen sowie der Erwachsenenbildung durchgeführt werden. Als solche sind insbesondere

  1. 1.

    die anerkannten Jugendverbände und Jugendorganisationen,

  2. 2.

    die Angebote und Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe,

  3. 3.

    die Volkshochschulen und

  4. 4.

    Bildungseinrichtungen der demokratischen Parteien, der Arbeitgeberorganisationen, der Kammern und der Gewerkschaften

anzusehen.

(3) Die zur Durchführung der Bildungsveranstaltungen erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein.

(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Ziele der Träger oder von Bildungsveranstaltungen nicht mit der demokratischen Grundordnung der Verfassung von Berlin im Einklang stehen.

(5) Berufliche Bildungsveranstaltungen, die von öffentlichen Schulen, öffentlichen Volkshochschulen, Hochschulen oder staatlich anerkannten privaten Schulen mit Sitz in der Europäischen Union durchgeführt werden, gelten als anerkannt. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die den Erwerb nachträglicher Schulabschlüsse zum Ziel haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Veranstaltungen, die von öffentlichen Schulen, öffentlichen Volkshochschulen und Hochschulen und staatlich anerkannten privaten Schulen, die in einem der Mitgliedstaaten des Schengen Raumes oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland ihren Sitz haben und über eine unzweifelhafte Reputation verfügen, durchgeführt werden.

(6) Politische Bildungsveranstaltungen, die von der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, der Bundeszentrale für politische Bildung oder den Berliner Volkshochschulen durchgeführt werden, gelten als anerkannt. Das gilt auch für vom Bundespresseamt durchgeführte Fahrten auf Einladung von Bundestagsabgeordneten.

(7) Die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Benehmen mit den für Wirtschaft, Gleichstellung, Erwachsenenbildung sowie Jugend zuständigen Senatsverwaltungen das Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.