§ 59 GO LT - Ablehnung der schriftlichen Beantwortung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, wird die Kleine Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und die Landesregierung um mündliche Beantwortung ersucht, es sei denn, das Einverständnis der Fragestellerin oder des Fragestellers zu einer Fristverlängerung liegt der Präsidentin oder dem Präsidenten vor. Lehnt die Landesregierung auch die mündliche Beantwortung ab, so hat sie dies nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes durch die Präsidentin oder den Präsidenten vor dem Landtag zu begründen.
(2) Gibt die Landesregierung eine mündliche Antwort, kann das Mitglied des Landtages, welches die Frage gestellt hat, das Wort zur Berichtigung oder Ergänzung verlangen; eine allgemeine Aussprache über die Antwort und Anträge zur Sache sind unzulässig.