§ 13 RVG - Wertgebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro
2.00050035
10.0001.00051
25.0003.00046
50.0005.00075
200.00015.00085
500.00030.000120
über
500.000
50.000150

3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.