§ 13 RVG - Wertgebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
1.500 | 300 | 20 |
5.000 | 500 | 28 |
10.000 | 1.000 | 37 |
25.000 | 3.000 | 40 |
50.000 | 5.000 | 72 |
200.000 | 15.000 | 77 |
500.000 | 30.000 | 118 |
über 500.000 | 50.000 | 150 |
3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.