Anhang 3 GOLT - Übersicht wesentlicher parlamentarischer Initiativen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Bezeichnung | GOLT | Zweck | Initiator | Frist | Erläuterungen |
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Gesetzentwurf | § 51 bis 59 | zur Regelung eines allgemeinen Sachverhalts in einem bestimmten Rechtssatz | eine Fraktion oder 8 Abgeordnete | erste Beratung frühestens am vierten Werktag nach Verteilung der Drucksache | Schriftlich einzubringen, zu begründen, voranzustellen ist ein Vorblatt zur Darstellung von Problem, Lösung, Alternativen und Kosten |
Änderungsantrag zu Gesetzentwurf | § 58 | Änderung Gesetzentwurf | Jedes Mitglied des Landtags oder eine Fraktion bzw. mind. 8 Abgeordnete oder eine Fraktion (Änderungsantrag zur dritten Beratung; § 58 Abs. 2) | zulässig bis zum Abschluss der Besprechung | schriftlich einzureichen, wird verlesen, falls noch nicht verteilt |
Selbstständiger Antrag | § 60 | als Aufforderung an das Parlament, etwas Bestimmtes zu beschließen; Um die Auffassung des Landtags zu einem politischen Thema darzustellen; und/oder um die Landesregierung zu bestimmtem Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag aufzufordern | eine Fraktion oder 8 Abgeordnete | Beginn Beratung frühestens am vierten Werktag nach Verteilung der Drucksache | schriftlich einzureichen, wird verlesen, falls noch nicht verteilt |
Änderungsantrag zu Antrag | § 61 | Änderung Antrag | jedes Mitglied des Landtags oder eine Fraktion | zulässig bis zum Abschluss der Besprechung | schriftlich einzureichen, wird verlesen, falls noch nicht verteilt über Änderungsanträge wird nur abgestimmt, wenn die Antragstellenden des Antrags, auf den sie sich beziehen, mit der Abstimmung einverstanden sind. Wird das Einverständnis nicht erteilt, gilt der Änderungsantrag als erledigt |
Alternativantrag | § 61 | Alternative zu einem selbstständigen Antrag - dieses parlamentarische Instrument wurde eingesetzt, um Antragstellenden die Möglichkeit einer Initiative als Alternative/Änderung einer anderen Initiative zu geben, ohne Gefahr zu laufen, zu einem Änderungsantrag keine Zustimmung (vgl. § 61 Abs. 2) der Hauptantragstellenden zu erhalten. | eine Fraktion oder 8 Abgeordnete | zulässig bis zum Abschluss der Besprechung | schriftlich einzureichen, wird verlesen, falls noch nicht verteilt |
Entschließungsantrag | § 62 | als selbstständiger Antrag: tendenziell zur Einforderung von politischen Maßnahmen, eher Aufforderung an die Landesregierung, sich für ein bestimmtes Thema einzusetzen | eine Fraktion oder 8 Abgeordnete | erste Beratung frühestens am vierten Werktag nach Verteilung der Drucksache | schriftlich einzureichen, wird verlesen, falls noch nicht verteilt |
zu Gesetzentwürfen, selbstständigen Anträgen und Regierungserklärungen: Ausdruck der Auffassung des Landtags zu bestimmten politischen Fragen und Aufforderung an die Landesregierung zu einem bestimmten Verhalten Ziel: Handlungsempfehlung, Kontrolle oder Korrektur des Regierungskurses | zulässig bis vor Schluss der letzten Beratung | Schriftlich einzureichen, wird verlesen, falls noch nicht verteilt |