§ 130 GOLT - Fristenberechnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Ist für den Anfang einer Frist die Verteilung einer amtlichen Drucksache maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag der Verteilung nicht mitgerechnet. Bei Drucksachen, die an Plenarsitzungstagen bis zum Ende der Sitzung in die Postfächer oder auf die Plätze der Abgeordneten verteilt worden sind, beginnt die Frist mit der Verteilung.
(2) Ist eine Frist nach Werktagen bemessen, wird bei der Berechnung der Frist der Samstag nicht mitgerechnet.
(3) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn einzelne Abgeordnete infolge technischer Schwierigkeiten oder aus ähnlichen Gründen eine Vorlage erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten haben.
(4) Fristen, die nach dieser Geschäftsordnung von den Fraktionen und Abgeordneten des Landtags einzuhalten sind, werden durch die Parlamentsferien unterbrochen und beginnen mit dem Ende der Parlamentsferien neu zu laufen.