Anlage 2 GOLT - Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öffentlichen Petitionen gemäß § 103 Abs. 2 GOLT
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Über das allgemeine Petitionsrecht hinaus eröffnet der Petitionsausschuss als zusätzliches Angebot die Möglichkeit, öffentliche Petitionen einzureichen.
Mit dieser Möglichkeit soll ein öffentliches Forum zu einer sachlichen Diskussion wichtiger allgemeiner Anliegen geschaffen werden, in dem sich die Vielfalt unterschiedlicher Sichtweisen, Bewertungen und Erfahrungen darstellt. Dieses Forum soll allen Teilnehmenden - Bürgerinnen und Bürgern sowie den Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz - eine Möglichkeit bieten, vorgetragene Petitionen aus unterschiedlichen Sichtweisen kennen zu lernen und in die eigene Meinungsbildung einzubeziehen. Der Ausschuss möchte erreichen, dass ein möglichst breites Themenspektrum auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten angeboten und möglichst viele Petentinnen und Petenten ihr Anliegen vorstellen können. Öffentliche Petitionen werden im weiteren Verfahren ebenso wie nicht öffentliche Petitionen behandelt. Aus einer Ablehnung der Veröffentlichung entstehen der Petentin bzw. dem Petenten im parlamentarischen Prüfverfahren keine Nachteile. In diesem Sinne und entsprechend den nachfolgenden Regularien wird auch das Forum moderiert.
- 1.
Öffentliche Petitionen können von jedermann einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen grundsätzlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars an den Bürgerbeauftragten eingereicht werden. Öffentliche Petitionen werden auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten veröffentlicht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als öffentliche Petition. Wer sich an einer öffentlichen Petition beteiligen möchte, muss über eine gültige E-Mail-Anschrift verfügen.
- 2.1
Voraussetzung für eine öffentliche Petition ist, dass die Petition inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und das Anliegen und dessen Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet sind. Die Behandlung des Anliegens muss in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses fallen. Anliegen und Begründung müssen möglichst knapp und klar dargestellt sein; der hierfür verfügbare Umfang ist technisch vorgegeben. Anliegen oder Teile eines Anliegens dürfen sich nicht erkennbar auf Personen beziehen.
- 2.2
Der Ausschuss behält sich vor, gleichgerichtete Petitionen zusammenzufassen und die Hauptpetentin bzw. den Hauptpetenten zu bestimmen. Die weiteren Petentinnen und Petenten werden als Unterstützerinnen und Unterstützer behandelt.
- 3.
Eine öffentliche Petition einschließlich ihrer Begründung wird nicht zugelassen, wenn sie
- a)
die Anforderungen der Ziffer 2.1 nicht erfüllt;
- b)
persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat;
- c)
nicht in deutscher Sprache abgefasst ist;
- d)
gegen die Menschenwürde verstößt;
- e)
offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende Meinungsäußerungen enthält;
- f)
offensichtlich unsachlich ist oder die Verfasserin oder der Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht;
- g)
zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen;
- h)
geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen (z. B. durch Namensnennung) eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
- i)
Links auf andere Web-Seiten enthält;
- j)
sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedient.
- 4.
Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden, insbesondere wenn
- a)
der Petitionsausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden;
- b)
sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet;
- c)
sie geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten;
- d)
die Petentin oder der Petent bereits mit öffentlichen Petitionen auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten präsent ist;
- e)
die technischen oder personellen Kapazitäten für eine angemessene öffentliche Präsentation nicht gewährleistet sind.
- 5.
Vor der Annahme einer Petition als öffentliche Petition und deren Einstellung ins Internet prüft der Bürgerbeauftragte, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Petition erfüllt sind. Die Entscheidung über die Veröffentlichung treffen die Sprecherinnen und Sprecher der im Petitionsausschuss vertretenen Fraktionen einvernehmlich auf der Grundlage des Votums des Bürgerbeauftragten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Petitionsausschuss. Bei einer Ablehnung erfolgt die weitere Behandlung entsprechend dem Verfahren für nicht öffentliche Einzeleingaben oder Legislativeingaben.
- 6.
Die Initiatorin bzw. der Initiator einer öffentlichen Petition ist die Hauptpetentin bzw. der Hauptpetent. Alle für das Petitionsverfahren notwendige Korrespondenz erfolgt ausschließlich mit der Hauptpetentin bzw. dem Hauptpetenten. Der Name und der Wohnort werden zusammen mit der Petition veröffentlicht.
- 7.
Mitzeichnerinnen und Mitzeichner einer öffentlichen Petition oder Personen, die sich mit Diskussionsbeiträgen daran beteiligen, geben ihren Namen, ihre Anschrift und E-Mail-Adresse an. Die Mitzeichnerinnen und Mitzeichner werden nur zahlenmäßig erfasst. Bei den Diskussionsteilnehmerinnen und -teilnehmern werden der Name sowie das Datum des Beitrages veröffentlicht. Sie können für die Teilnahme am Diskussionsforum ein Pseudonym wählen.
- 8.
Die Mitzeichnungsfrist, in der weitere Personen die öffentliche Petition mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben können, beträgt sechs Wochen.
- 9.1
Für Diskussionsbeiträge zu einer öffentlichen Petition sowie deren Mitzeichnungen gelten sinngemäß dieselben Anforderungen wie für die Petition (vgl. Ziffern 2 bis 4). Beiträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen oder in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Petition stehen, werden von der Internetseite entfernt und als "wegen Regelverstoßes gelöscht" kenntlich gemacht. Der maximale Umfang von Diskussionsbeiträgen ist technisch vorgegeben.
- 9.2
Ebenfalls von der Web-Seite entfernt werden Beiträge, deren Zuordnung zur angegebenen Verfasserin bzw. zum angegebenen Verfasser Zweifeln unterliegt.
- 9.3
Während der Mitzeichnungsfrist können die Mitzeichnungsliste oder das Diskussionsforum vorzeitig geschlossen werden, wenn eine sachliche Diskussion nicht mehr gewährleistet ist oder Löschungen von Beiträgen wegen Regelverstoßes in beachtlichem Umfange notwendig werden.
- 10.
Nach Abschluss der Mitzeichnungsfrist wird die öffentliche Petition für weitere Mitzeichnungen sowie für die Abgabe von Diskussionsbeiträgen geschlossen. Danach erfolgt die Behandlung entsprechend dem Verfahren für nicht öffentliche Einzeleingaben und Legislativeingaben.
- 11.
Im Laufe des parlamentarischen Prüfverfahrens entscheidet der Petitionsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, ob eine öffentliche Beratung durchgeführt werden soll.
- 12.
Die Öffentlichkeit wird im Internet über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet. Die Hauptpetentin bzw. der Hauptpetent erhält einen Bescheid.