§ 132 GOLT - Wahrung der Frist
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Ist innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Landtag eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, so ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder die Leistung am letzten Tage der Frist an die Landtagsverwaltung gelangt. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen am Sitz des Landtags staatlich anerkannten Feiertag, tritt an die Stelle des Samstags, Sonntags oder Feiertags der nächstfolgende Werktag.