§ 130 GO LTRechte des Rechtsausschusses
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
Der Rechtsausschuss kann Fragen, die sich auf die Geschäftsordnung des Landtags und der Ausschüsse sowie auf die Würde des Hauses beziehen, erörtern und dem Landtag oder dem Präsidenten darüber Vorschläge machen.