Anlage 4 GOLT - Archivordnung des Landtags
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
- aufgrund des § 11 des Landesarchivgesetzes und des § 128 der Geschäftsordnung des Landtags -
§ 1
Landtagsarchiv
Der Landtag unterhält ein eigenes Archiv.
§ 2
Archivgut des Landtags
(1) Unterlagen des Landtags sind im Archiv des Landtags auf Dauer als Archivgut aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen, nutzbar zu machen und zu erhalten, wenn sie bleibenden Wert haben. Ausgenommen hiervon sind die Unterlagen der Abgeordneten und Fraktionen. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung, für die Erforschung oder das Verständnis der Geschichte oder für die Sicherung berechtigter Belange der Bürgerinnen und Bürger Bedeutung zukommt. Soweit sie darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben, für die Wissenschaft von erheblicher Bedeutung sind oder wenn Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dies bestimmen, sind Unterlagen unverändert aufzubewahren.
(2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle beim Landtag angefallenen Informationen, soweit sie Bestandteil des Vorgangs sind. Dazu gehören insbesondere die Akten des Landtags, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien, der Schriftverkehr der Landtagsverwaltung, die Personalakten der Abgeordneten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsverwaltung sowie die sonstigen Unterlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes.
(3) Unterlagen gemäß Absatz 2 sind nach Ablauf der Wahlperiode, in der sie entstanden sind, oder wenn sie von der Landtagsverwaltung nicht mehr benötigt werden, unverändert und mit einem Aktenverzeichnis beziehungsweise einem aussagekräftigen Verzeichnis aller angegebenen Vorgänge versehen dem Archiv des Landtags anzubieten. Elektronische Unterlagen sind dem Archiv des Landtags ebenfalls anzubieten. Das Archiv des Landtags entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle der Landtagsverwaltung, welche der angebotenen Unterlagen bleibenden Wert haben und deshalb zu übernehmen sind. Das Archiv des Landtags kann auch Unterlagen in Verwahrung nehmen, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unverändert aufzubewahren sind und besonderer Bestimmung durch die abgebende Stelle der Landtagsverwaltung unterliegen.
(4) Das Archivgut ist durch organisatorische, technische und personelle Maßnahmen vor unbefugter Benutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen.
(5) Das Parlamentsarchiv hat die schutzwürdigen Belange Betroffener zu achten.
§ 3
Abgabe von Archivgut
(1) Der Landtag kann dem Landeshauptarchiv Unterlagen zur Verwahrung übergeben oder zur Übernahme anbieten.
(2) Unterlagen, welche das Landeshauptarchiv für den Landtag verwahrt (Depositum), verbleiben in dessen Eigentum und sind in einem besonderen Bestand aufzubewahren.
(3) Beim Landeshauptarchiv deponierte Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Landtagsverwaltung von Dritten genutzt werden, die Landtagsverwaltung hat jederzeit Zugang zu den Unterlagen.
§ 4
Nutzung des Landtagsarchivs
(1) Für Protokolle der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Landtags gelten, soweit hierfür nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags über die Einsichtnahme in Protokolle.
(2) Für die Nutzung des sonstigen Archivguts gilt § 3 Abs. 1 bis 6 des Landesarchivgesetzes entsprechend.
(3) Archivgut kann von der Landtagsverwaltung genutzt werden, soweit sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Die Akteneinsicht nach § 127 der Geschäftsordnung des Landtags bleibt unberührt.
§ 5
Benutzung des Archivguts
Die Benutzung des Archivguts wird durch eine Benutzungsordnung geregelt.
§ 6
Inkrafttreten
Die Archivordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch den Landtag in Kraft.