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§ 138 GOLT - Fortführung der Geschäfte des Landtags

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Der Vorstand führt bis zum Zusammentreten eines neuen Landtags seine Geschäfte fort (Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung).