§ 26 HG 2009/2010 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsgesetz 2009/2010
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2009/2010,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Verletzten Versorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.
(2) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantien und sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken, die sich durch ein Verhalten der Ethikkommission bei der Ärztekammer im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz ergeben, übernehmen.
(3) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung darf für die Vergabe von Gutachten im Bereich der atomrechtlichen Verfahren Verpflichtungen in Höhe der von den Betreibern zu erstattenden Mittel eingehen.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung für die Maßnahme "Kein Kind ohne Mahlzeit" notwendige Mittel zugunsten der "Stiftung Familie in Not" bereitzustellen sowie Titel, Haushaltsvermerke und Verpflichtungsermächtigungen auszubringen. Die anfallenden Ausgaben werden durch Minderausgaben im Einzelplan 10 gedeckt.