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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 4 HG 2009/2010 - Haushaltswirtschaftliche Sperren

Bibliographie

Titel
Haushaltsgesetz 2009/2010
Redaktionelle Abkürzung
HG 2009/2010,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Über die Bestimmung des § 41 LHO hinaus darf das Finanzministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch freigewordenen Beträge sind zur Minderung des Bedarfs an Kreditmarktmitteln zu verwenden.

(2) Nach § 41 LHO und nach Absatz 1 gesperrte Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Realisierung von globalen Minderausgaben und zur Vermeidung von nicht genehmigten Haushaltsüberschreitungen Ausgaben zu sperren.