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§ 23 HG 2009/2010 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Bibliographie

Titel
Haushaltsgesetz 2009/2010
Redaktionelle Abkürzung
HG 2009/2010,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Verkehrsunternehmen und Fahrzeugvorhaltegesellschaften Vereinbarungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einschließlich etwaiger SPNV-Ersatzleistungen mit dem Ziel, die Attraktivität zu erhöhen, schließen und dabei zusagen, diese bei einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht der Zuschüsse des Landes von entsprechenden Belastungen freizustellen. Hierzu gehören auch Verpflichtungen des Landes, den Wiedereinsatz von Schienenfahrzeugen während der Amortisationszeit zu garantieren bzw. das Risiko des Mindererlöses beim Verkauf zu übernehmen (Wiedereinsatzgarantie).

(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus oder anderen betroffenen Ressorts im Zusammenhang mit der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben einwilligen, die infolge Nichtbesetzung oder Wegfalls von Planstellen und Stellen erspart werden.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit der Freien und Hansestadt Hamburg, schleswig-holsteinischen Kreisen und kreisfreien Städten Vereinbarungen über ein ÖPNV-Angebot zur ausreichenden und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen, über die Einführung eines landesweit geltenden Tarifsystems zur transparenteren ÖPNV-Nutzung sowie zur Gründung und zum Betrieb einer diesen Zielen dienenden Nahverkehrsinstitution schließen, in denen auch die Finanzierung geregelt wird.

(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus bei Übernahme oder Umstellung der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land gemäß § 53 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel von anderer Seite zweckgebunden gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind oder die Finanzierung der Maßnahmen anderweitig gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen Verträge schließen mit der Zusage, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen an den Planungskosten für Schieneninfrastrukturmaßnahmen zu beteiligen sowie im Falle der Nichtrealisierung der betreffenden Maßnahmen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstatten, wenn das jeweilige Projekt aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht realisiert wird. Das Finanzministerium darf erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltstitel einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Eichdirektion Nord - Anstalt des öffentlichen Rechts

  1. 1.

    für anteilige Beihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe bis zu 313.000 Euro

  2. 2.

    für Altersteilzeitansprüche von übergeleiteten schleswig-holsteinischen Beschäftigten, soweit sie bereits vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, in Höhe bis zu 161.000 Euro

bis zur Höhe von insgesamt 474.000 Euro abzugeben.

(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Mittelstandsfonds Schleswig-Holstein (MSH) bis 2013 gewährten Beteiligungen garantieren. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums den Betrag von 30.000.000 Euro nicht überschreiten. Die Garantie des Landes darf bei dem zu Grunde gelegten Fondsvolumen bis zu 50% betragen. Die aus diesem Fonds gewährten Beteiligungen dürfen max. eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Bestehende Verträge können angepasst werden.

(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Beteiligungsfonds für Seed- und Start-up Finanzierung bis 2010 gewährten Beteiligungen garantieren. Die im Rahmen dieses Fonds gewährten Beteiligungen dürfen eine Laufzeit von maximal 15 Jahren haben. Bestehende Verträge können entsprechend angepasst werden. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums bis 2010 den Betrag von 20.000.000 Euro nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf in der Gesamtsumme den Betrag von 7.250.000 Euro nicht übersteigen.

(9) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Darlehensprogramms "IB.KMUdirekt" für die Jahre 2009 und 2010 zugesagten Darlehen garantieren. Die von der Investitionsbank zugesagten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal 10 Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf in der Summe einen Betrag von 4.000.000 Euro im Programmteil 1 "kleine Unternehmen" und von 2.000.000 Euro im Programmteil 2 "(kleine) und mittlere Unternehmen" pro Jahr nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf im Programmteil 1 bis zu 40 % und im Programmteil 2 bis zu 35 % betragen.

(10) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme der aufgrund des Existenzgründungsprogramms Starthilfe Schleswig-Holstein entstehenden Ausfälle in Höhe von bis zu 35 % aus jeweils in den Jahren 2009 und 2010 zugesagten Darlehen garantieren. Die Garantie für die von der Investitionsbank mit eigenem Obligo zugesagten Darlehen darf eine Laufzeit von jeweils bis zu zehn Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf in der Summe einen Betrag von 1.500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

(11) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum Aufbau eines Schiffspools Wasserfahrzeuge auch kostenlos einer Betreibergemeinschaft für deutsche Forschungsschiffe übereignen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus die entsprechenden Titel einrichten und aus dem Kapitel 0623 Titelgruppen 62 und 64 Mittel umsetzen.

(12) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium alles Notwendige zu Veranlassen, um zur Steigerung der Effizienz der Patentverwertung eine gesellschaftsrechtliche Veränderung der PVA Patent- und Verwertungsagentur für die wissenschaftlichen Einrichtungen in Schleswig-Holstein GmbH und/oder die Zusammenführung der Patentverwertungsaktivitäten von Schleswig-Holstein und Hamburg vorzunehmen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus gegebenenfalls erforderliche Titel einrichten und Mittel umsetzen.

(13) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf für die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer GmbH zur Sicherung des Projektes "Enterprise Europe Network HH-SH - EEN-" gegenüber der Europäischen Union eine Garantieerklärung, von bis zu 300.000 Euro jährlich unentgeltlich abgeben.