§ 33 HG 2009/2010 - Solländerungen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsgesetz 2009/2010
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2009/2010,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sowie die zur Deckung erforderlichen Beträge nach folgenden Bestimmungen:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
gelten als Änderung des Haushaltssolls.
(2) Die Umsetzungen nach folgenden Bestimmungen des Haushaltsgesetzes
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
und nach den Haushaltsvermerken im Haushaltsplan gelten als Änderungen des Haushaltssolls.
(3) Die Anpassung der endgültig festgestellten Rahmenpläne nach § 30 Abs. 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.