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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 28 HG 2009/2010 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Bibliographie

Titel
Haushaltsgesetz 2009/2010
Redaktionelle Abkürzung
HG 2009/2010,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Ministerpräsident darf der Kulturstiftung des Landes und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten zusagen, dass auf die Erstattung von Personal- und Sachausgaben verzichtet wird, die durch den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes im Rahmen der Geschäftsführung der Kulturstiftung und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten entstehen.

(2) Der Ministerpräsident ermächtigt die Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein, die in 1995 übertragenen 511.290 Euro Ertrag bringend anzulegen und ihre Erträge - getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen - im Sinne des Stiftungszwecks gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom 30. Mai 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), für die Kulturarbeit der Friesen im Lande einzusetzen (unselbständige Stiftung).

(3) Der Ministerpräsident wird ermächtigt, das Eigentum der sich im Schleswig-Holsteinischen Landesmuseen Schloss Gottorf befindlichen Kutschensammlung unentgeltlich der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf zu überlassen.

(4) Der Ministerpräsident darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherung der Finanzierung der Stiftung Schleswig-Holstein Musik Festival Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen einschließlich Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.