§ 25 HG 2009/2010 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsgesetz 2009/2010
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2009/2010,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine geeignete Einrichtung auf unbestimmte Zeit mit der Abwicklung der Förderaufgaben für das Jugendaufbauwerk Schleswig-Holstein (JAW) gegen Entgelt zu beauftragen.
(2) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der EU Gewährleistungen für Projektbeteiligte aus Schleswig-Holstein bis zu einem Betrag von 4.600.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV B, Ostseeraum, und bis zu einem Betrag von 4.600.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV B, Nordseeraum, sowie bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV C zu übernehmen sowie mit der Investitionsbank Aufgabenübertragungsverträge gemäß § 8 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), abzuschließen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(3) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, einer Ländervereinbarung über das europäische Mahnverfahren beizutreten. Sofern sich daraus zusätzliche Ausgaben für Schleswig-Holstein ergeben, wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit in dessen Einzelplan einen entsprechenden Titel nebst Haushaltsvermerk einzurichten. Die Deckung der zusätzlichen Ausgaben erfolgt aus dem Einzelplan 09.
(4) Zur Stärkung einer eigenen Verwaltungszuständigkeit der Gerichte kann das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit nach Vorlage eines Konzepts Planstellen und Stellen sowie entsprechende Mittel aus dem Kapitel 0901 in die Kapitel 0902, 0904, 0905, 0906 oder 0909 umsetzen.