§ 10 HG 2009/2010 - Deckungsfähigkeit und Rücklagen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsgesetz 2009/2010
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2009/2010,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Im Kapitel 1105 sind jeweils unter sich gegenseitig deckungsfähig
- 1.
die Ausgaben der Titel 431 01, 432 01 bis 432 29 und 439 01 bis 439 06,
- 2.
die Ausgaben der Titel 631 01, 632 01, 633 01, 636 02, 636 03 und 671 01.
(2) Im Kapitel 0605 (Landeseigene Häfen) sind innerhalb des Kapitels die Ausgaben der Gruppen 711 bis 771 gegenseitig deckungsfähig mit Ausnahme des Titels 765 33. Bei erheblicher Abweichung im Sinne des § 54 LHO bedarf es der Zustimmung des Finanzministeriums.
(3) Dem Landespolizeiamt, dem Landeskriminalamt und den Polizeidirektionen sollen die für die jeweiligen Dienstbereiche vorgesehenen Haushaltsmittel aufgeschlüsselt so zugewiesen werden, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport über § 20 Abs. 1 und 2 LHO hinaus eine gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 5, eine einseitige Deckungsfähigkeit der Hauptgruppe 5 zugunsten der Hauptgruppe 8 sowie mit Einwilligung des Finanzministeriums eine gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8 zulassen kann.
(4) Alle Ausgaben der Titel 518 01, 518 91 und 1111 - 919 01 sind gegenseitig deckungsfähig.
(5) Im Kapitel 0903 - Justiz - Justizvollzugsanstalten - kann das Ministerium für Justiz und Gesundheit und Gleichstellung für Zwecke der Budgetierung über § 20 Abs. 1 und 2 LHO hinaus eine einseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titelgruppe 61 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen.