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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 31 HG 2009/2010 - Föderalismusreform II

Bibliographie

Titel
Haushaltsgesetz 2009/2010
Redaktionelle Abkürzung
HG 2009/2010,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts und nach Einwilligung des Finanzausschusses für die Umsetzung von im Zusammenhang mit der Föderalismusreform II beschlossenen Maßnahmen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.