§ 31 HG 2009/2010 - Föderalismusreform II
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsgesetz 2009/2010
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2009/2010,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts und nach Einwilligung des Finanzausschusses für die Umsetzung von im Zusammenhang mit der Föderalismusreform II beschlossenen Maßnahmen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.