§ 48a BremBesG - Zulage für Lehrkräfte zur stufenweisen Anhebung der Lehrkräftebesoldung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
(1) Beamtinnen und Beamte mit der Amtsbezeichnung
- 1.
"Lehrerin, Lehrer" und dem Funktionszusatz "an allgemeinbildenden Schulen" der Besoldungsgruppe A 12 oder A 12a der Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - oder
- 2.
"Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I" der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter -
erhalten zu ihrem Grundgehalt vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2021 eine monatliche Zulage.
(2) Die monatliche Zulage nach Absatz 1 wird
- 1.
im Zeitraum vom 1. August 2019 bis einschließlich 31. Juli 2020 in Höhe von 240 Euro und
- 2.
im Zeitraum vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Juli 2021 in Höhe von 360 Euro
gewährt. Die Zulage nimmt nicht an regelmäßigen Anpassungen im Sinne des § 18 teil.
(3) Die Zulage nach Absatz 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, sofern sie dem Grunde nach zwei Jahre bezogen worden ist und kein Anspruch auf eine erdiente Beamtenversorgung der Beamtin oder des Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 besteht. Sie ist bei zweijährigem Bezug in Höhe der zuletzt zugestandenen Zulage ruhegehaltfähig.
(4) Für Zeiträume, in denen die Zulage nach Absatz 1 und 2 zu gewähren ist, wird die allgemeine Stellenzulage nach § 42 nicht gewährt. Soweit der Beginn des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten vor dem 1. August 2021 erfolgt, zählt die allgemeine Stellenzulage nach § 42 zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes, wenn
- 1.
sie dem Grunde nach zwei Jahre bezogen worden ist; Zeiten des Bezugs der Zulage nach Absatz 1 und 2 sind zur Erfüllung der Zweijahresfrist im Hinblick auf die Ruhegehaltfähigkeit der allgemeinen Stellenzulage zu berücksichtigen,
- 2.
kein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Zulage nach Absatz 3 besteht.