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Anlage 9 NBesG - Allgemeine Stellenzulage

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(zu § 38)

Eine allgemeine Stellenzulage erhalten

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte

    1. a)
    2. b)

    in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 oder das zweite Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 ist,

    sowie

    in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr, Gesundheits- und soziale Dienste und Technische Dienste, in denen das zweite Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 ist,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2,

    1. a)

      in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 ist, und

    2. b)

      der Fachrichtungen

      1. aa)

        Agrar- und umweltbezogene Dienste,

      2. bb)

        Allgemeine Dienste, wenn die Laufbahnbefähigung auf einem Hochschulstudium der Verwaltungsinformatik, der Informatik oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung in Verbindung mit einer hieran anknüpfenden beruflichen Tätigkeit beruht,

      3. cc)

        Feuerwehr und

      4. dd)

        Technische Dienste,

      in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ist,

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Amtsanwaltsdienst,

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 in einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2, in der das zweite Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ist.