Anlage 2 HG 2023 - Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2023 (DBestHG 2023)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-25-F
(zu Art. 15)
1. Deckungsfähigkeit
1.1
Soweit nicht Nr. 12.1 zur Anwendung kommt, sind innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel gegenseitig deckungsfähig die Mittel der Titel
1.1.1 | 517 01 | Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume, |
---|---|---|
517 05 | Bewirtschaftung durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft und | |
518 0. | Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume, | |
1.1.2 | 514 0. | Haltung von Dienstfahrzeugen und |
527 0. | Reisekostenvergütungen für Dienstreisen, | |
1.1.3 | 531 1. | Fachveröffentlichungen und |
531 2. | Sonstige Veröffentlichungen. |
1.2
Innerhalb desselben Einzelplans sind die Mittel der Titel 519 0. (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen), 701 0. (kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) und 702 0. (grundlegende Erneuerung und Sanierung von Kanal-, Schachtbau- und Abwasseranlagen) gegenseitig deckungsfähig.
1.3
Mit Einwilligung der zuständigen obersten Staatsbehörde können die bei den einzelnen Titeln der Anlagen S (staatlicher Hochbau) veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach dem Baufortschritt erhöht werden, wenn der Mehrbetrag innerhalb der Hochbauausgaben oder -verpflichtungsermächtigungen desselben Einzelplans eingespart wird. Die danach zulässige gegenseitige Deckung darf nicht zu einer Abweichung von den den einzelnen Bauvorhaben zugrunde liegenden Unterlagen gemäß Art. 24 oder Art. 54 BayHO oder zu einer Überschreitung der festgesetzten Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen führen. Bei grundstockfinanzierten Ansätzen ist eine Umschichtung nur zugunsten grundstockkonformer Hochbaumaßnahmen zulässig; das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
1.4
Bei der Landesagentur für Energie und Klimaschutz (LENK) kann zum Treibhausgasausgleich der Staatsverwaltung des Freistaates Bayern Kapitel 12 09 Titel 533 85 zulasten aller Titel 533 49 in allen Einzelplänen gedeckt werden. Eine ausschließlich zu diesem Zweck erforderliche Deckung zugunsten der Titel 533 49 und Kapitel 12 09 Titel 533 85 ist auch zulässig, wenn vorher bereits zulasten anderer Ansätze gedeckt wurde oder später zulasten anderer Ansätze gedeckt wird (Deckungskette).
1.5
Im Übrigen ergibt sich die Deckungsfähigkeit von Ausgabemitteln aus den im Haushaltsplan enthaltenen Vermerken.
2. Bewirtschaftung der Personalausgaben
2.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die in Art. 6 Abs. 1 genannten Stellenpläne unter Beachtung der Nr. 3 gebunden. Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen.
2.2
Die in einem Einzelplan bei den in Art. 6 Abs. 1 genannten Titeln veranschlagten Mittel für Personalausgaben (zuzüglich Titel 421 0.) dürfen - insoweit in Abweichung von Art. 45 Abs. 1 BayHO - bei der Ausführung des Haushaltsplans zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplans gemeinsam bewirtschaftet werden. Soweit bei den in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen außerplanmäßige Ausgaben und bei den nicht in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen über- und außerplanmäßige Ausgaben erforderlich werden, gilt die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat hierzu allgemein als erteilt, wenn die über- und außerplanmäßigen Ausgaben ausschließlich auf Stellenbesetzungen nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 zurückzuführen sind.
2.3
Für Beamte und Arbeitnehmer, bei denen gemäß Art. 6 Abs. 1 eine Stellenbindung besteht, dürfen Mehrarbeit oder Überstunden, für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, wenn bei Titel 422 41 (Mehrarbeitsvergütungen für Beamte) oder Titel 428 41 (Überstundenentgelte für Arbeitnehmer) ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt sind. Mehrarbeit oder Überstunden dürfen auch dann angeordnet werden, wenn hierfür bei Titeln des Einzelplans 13 mit den Zweckbestimmungen "Mehrarbeitsvergütungen für Beamte" oder "Überstundenentgelte für Arbeitnehmer" Mittel zur Verfügung gestellt sind.
2.4
Die Titel 422 0., 428 01 und 428 02 dürfen einseitig zulasten der Titel für Europäische Fonds verstärkt werden.
3. Besetzung von Planstellen und Stellen
Für die Besetzung von Planstellen und Stellen gelten Art. 6 dieses Gesetzes, Art. 47, 49 und 50 BayHO sowie die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen.
3.1
Besondere Regelungen für den Hochschulbereich
3.1.1
Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des Art. 73 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) können auch auf gleich- oder höherwertigen Stellen für Akademische Räte, Akademische Oberräte, Akademische Direktoren oder Leitende Akademische Direktoren - jeweils ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule - sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden. Akademische Oberräte auf Zeit der Besoldungsgruppe A 14 können auf Stellen für Akademische Direktoren oder auf Stellen für Leitende Akademische Direktoren - jeweils ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule - sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden.
3.1.2
Inhaber der Ämter des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats, des Akademischen Direktors oder des Leitenden Akademischen Direktors - jeweils ausschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule - sowie wissenschaftliche Mitarbeiter können nicht auf Stellen, die für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule ausgewiesen sind, verrechnet werden. Dies gilt nicht für Akademische Räte, Akademische Oberräte, Akademische Direktoren oder Leitende Akademische Direktoren, die mit einer Lehrverpflichtung von mehr als acht Lehrveranstaltungsstunden aus Ämtern der alten Personalstruktur übernommen wurden.
3.1.3
Inhaber der Ämter des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats, des Akademischen Direktors oder des Leitenden Akademischen Direktors - jeweils einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben - der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (Art. 71, 72 und 74 BayHIG) sowie vergleichbare Arbeitnehmer können auf Stellen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 verrechnet werden.
3.1.4
Stellen für Akademische Räte auf Zeit der Besoldungsgruppe A 13 und Akademische Oberräte auf Zeit der Besoldungsgruppe A 14 dürfen mit entsprechend eingestuften Arbeitnehmern sowie wissenschaftlichen Mitarbeitern mit einem Bachelor-Abschluss besetzt werden, wenn deren Arbeitsverhältnis den für wissenschaftliche Mitarbeiter geltenden Bestimmungen (Art. 73 BayHIG) entsprechend befristet ist, sowie mit Ärzten, die in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis zur Erlangung der Gebietsarztanerkennung beschäftigt werden.
3.1.5
Stellen der Entgeltgruppe 13 dürfen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Arbeitnehmerverhältnis im Sinne des Art. 73 Abs. 2 Satz 1 BayHIG, die einen Bachelor-Abschluss erworben haben, besetzt werden.
3.1.6
Künstlerische Mitarbeiter werden bei der Stellenverrechnung wie wissenschaftliche Mitarbeiter behandelt.
3.1.7
1Ärzte der klinisch-theoretischen Institute der Medizinischen Fakultäten, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken erfasst sind, können in besonderen unabweisbaren Fällen auf Stellen der Besoldungsgruppe W 2, des akademischen Mittelbaus oder Arbeitnehmerstellen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 verrechnet werden. Hierzu bedarf es mit Ausnahme der Nachbesetzungen der Bestandsfälle der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
3.1.8
Unter den Voraussetzungen der Nr. 3.1.4 dürfen auf Stellen für Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 Akademische Räte auf Zeit der Besoldungsgruppe A 13 sowie entsprechend eingestufte Arbeitnehmer und wissenschaftliche Mitarbeiter mit
einem Bachelor-Abschluss verrechnet werden.
3.1.9
Auf Stellen für Nachwuchsprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 dürfen Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 13 und 14 mit entsprechender Aufgabenwahrnehmung verrechnet werden.
3.1.10
Auf Stellen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 dürfen Professoren verrechnet werden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen (Art. 58 Abs. 3 BayHIG). Auf Stellen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 dürfen Inhaber der Ämter des Nachwuchsprofessors der Besoldungsgruppe W 1 (Art. 64 BayHIG) verrechnet werden.
3.2
Besondere Regelungen für den Richterbereich
3.2.1
Auf Stellen für Richter der Besoldungsgruppe R 2 können auch Richter kraft Auftrags der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, auf Stellen für Richter der Besoldungsgruppe R 1 auch Richter kraft Auftrags der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verrechnet werden.
3.2.2
Auf Planstellen der BesGr B 3 können vorübergehend Richter oder Staatsanwälte bis zur BesGr R 3, auf Planstellen der BesGr A 16 mit Amtszulage Richter oder Staatsanwälte bis zur BesGr R 2 mit Amtszulage, auf Planstellen der BesGr A 16 Richter oder Staatsanwälte bis zur BesGr R 2, auf Planstellen der BesGr A 15 Richter oder Staatsanwälte bis zur BesGr R 1 mit Amtszulage und auf Planstellen der BesGr A 14 Richter oder Staatsanwälte der BesGr R 1 verrechnet werden. Die Verrechnung soll nicht länger als zwölf Monate erfolgen.
3.2.3
Im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden können in besonderen, unvorhergesehenen Einzelfällen Stellen der Besoldungsordnung R zu Gunsten der Verfassungsgerichtsbarkeit, der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeiten kapitel- und einzelplanübergreifend in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme soll nicht länger als zwölf Monate erfolgen.
3.3
Arbeitnehmer-Budget
3.3.1
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Vorbereitung einer Einführung eines Arbeitnehmer-Budgets bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte und Richter, die gemäß Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 2.2 Satz 1 der gemeinsamen Bewirtschaftung unterliegen, mit Arbeitnehmern zu bestimmen, dass Entgelte abweichend auf den Titeln 428 07 und 428 08 gebucht werden können. Auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben, die sich auf Grund der nach Satz 1 abweichenden Buchung ergeben, ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.
3.3.2
Wird ein Arbeitnehmer, dessen Bezüge auf einem Titel eines Arbeitnehmer-Budgets nachgewiesen werden, innerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet, so sind seine Bezüge ab dem Zeitpunkt der Abordnung bei der neuen Beschäftigungsstelle nachzuweisen. Im Arbeitnehmer-Budget der bisherigen Beschäftigungsstelle sind zusätzlich entsprechende Ausgabemittel zu sperren. Die gesperrten Ausgabemittel sind nicht übertragbar. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die neue Beschäftigungsstelle unter dem gleichen Kapitel wie die bisherige Beschäftigungsstelle geführt wird.
3.3.3
Wird ein Arbeitnehmer, dessen Stelle der Stellenbindung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 unterliegt, innerhalb der Staatsverwaltung in ein Kapitel mit einem Arbeitnehmer-Budget abgeordnet, so sind seine Bezüge ab dem Zeitpunkt der Abordnung bei der neuen Beschäftigungsstelle bei Titel 428 07 nachzuweisen. Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat kann der Nachweis auch bei Titel 428 08 erfolgen. Die Stelle des abgeordneten Arbeitnehmers bei der bisherigen Beschäftigungsstelle bleibt besetzt.
3.3.4
Wird in einem Kapitel mit einem Arbeitnehmer-Budget gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 6 das ganze oder teilweise freie Stellengehalt einer Stelle, die der Stellenbindung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 unterliegt, zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet, sind die Bezüge der Aushilfskräfte bei Titel 428 07 nachzuweisen. Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat kann der Nachweis auch bei Titel 428 08 erfolgen.
3.3.5
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof für den Vollzug des Arbeitnehmer-Budgets einen von den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz, den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) und den Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung abweichenden Nachweis der Entgeltzahlungen bestimmen.
3.4
Feststellungen der Rechnungsprüfung
Stellen, die auf Grund von Feststellungen der Rechnungsprüfung nicht oder nicht in der veranschlagten Wertigkeit erforderlich sind, sind in die Verhandlungen zur Aufstellung des Haushaltsplans einzubeziehen. Art. 50 Abs. 1 BayHO bleibt unberührt.
4. Besondere Personalausgaben, Billigkeitsleistungen
4.1
Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen dürfen Fahrkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nach Maßgabe der Fahrkostenzuschuss-Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (FkzBek) vom 15. November 2001 (FMBl. S. 471; 2002 S. 69, StAnz. 2002 Nr. 27) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der darauf entfallenden Pauschalsteuern gewährt werden.
4.2
Aus Mitteln der Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben) können auch die Ausgaben geleistet werden:
4.2.1
für die Übernahme von Kosten des Rechtsschutzes für Bedienstete des Freistaates Bayern,
4.2.2
für die Kosten
- a)
der amtsärztlichen Untersuchung von
Beamten und Bewerbern,
Lehrkräften kirchlicher Genossenschaften, die auf Grund von Abstellungsverträgen im öffentlichen Volksschuldienst und Sondervolksschuldienst tätig sind, und
Geistlichen und Laienkatecheten, die an öffentlichen Volksschulen, Sondervolksschulen und staatlichen Berufsschulen Religionsunterricht erteilen, sowie
- b)
einer von der Ernennungsbehörde angeordneten klinischen oder fachärztlichen Untersuchung,
4.2.3
soweit Mittel nicht gesondert veranschlagt sind, für den Sachschadenersatz ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Mitglieder von bei Staatsbehörden gebildeten Ausschüssen (Abschnitt 13 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht analog),
4.2.4
für die Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen nach den geltenden Bestimmungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,
4.2.5
für die Übernahme von Kosten einer Impfung - Grundimmunisierung, Auffrischungsimpfung, Impfserum - gegen FSME; Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die beschäftigte Person die Tätigkeit in definierten FSME-Risikogebieten nach Robert Koch-Institut in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft, im Gartenbau sowie in der Vermessungsverwaltung ausübt und die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ergibt, dass die oder der Beschäftigte durch die Tätigkeit der Gefahr einer höheren Infektion durch das FSME-Virus im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung ausgesetzt ist,
4.2.6
für die Übernahme der notwendigen Fahrkosten - bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder im Fall einer notwendigen Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Wegstreckenentschädigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) - für die aus Anlass einer dienstlich angeordneten Inanspruchnahme des beim Betriebsärztlichen Dienst im jeweiligen Geschäftsbereich angesiedelten Psychologen.
4.3
Unterbringung in staatlichen Lehreinrichtungen
4.3.1
Die Unterbringung in den in staatlichen Lehreinrichtungen verfügbaren Unterkünften kann im Rahmen von Fort- oder Weiterbildung oder Dienstreisen für staatliche Bedienstete oder im Rahmen einer Dozententätigkeit unentgeltlich erfolgen; die Regelungen der Erstattungsverordnung bleiben davon unberührt.
4.3.2
Den zur Ausbildung zugewiesenen Beamten (Art. 23 Abs. 2 BayRKG) werden die bei den staatlichen Lehreinrichtungen verfügbaren Unterkünfte überlassen. Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern gilt insoweit als staatliche Lehreinrichtung für die gesamte Dauer des fachtheoretischen Studiums der Verwaltungsinformatiker. Lehreinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich Bildungsaufgaben für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wahrnehmen. Die Inanspruchnahme einer Unterkunft ist freiwillig. Für die Bereitstellung der Unterkunft werden Kosten nicht erhoben. Die staatliche Lehreinrichtung kann die Bereitstellung einer Unterkunft davon abhängig machen, dass der Beamte einen Kostenbeitrag zu einer Verpflegung entrichtet, wenn sie eine solche Verpflegung anbietet.
4.3.3
Studierenden der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, die im Einzugsgebiet des Ortes der Lehreinrichtung wohnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung - BayTGV - in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes - BayUKG) und nicht schwerbehindert sind, werden keine Unterkünfte überlassen. Wenn im Einzelfall durch den Verzicht auf die unentgeltliche Unterbringung höhere Anmietkosten eingespart werden, kann auf Antrag anstatt der unentgeltlichen Unterkunft ein Fahrkostenzuschuss gewährt werden.
4.3.4
Ein Kostenbeitrag für die Verpflegung (Nr. 4.3.2 Satz 6) wird nicht erhoben, wenn die Beamtin oder der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Verpflegung in Anspruch zu nehmen. Der Nachweis der gesundheitlichen Gründe ist durch ärztliche Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Innere Medizin und Gastroenterologie zu führen. Die Bescheinigung muss eine entsprechende Feststellung, jedoch keine Diagnose enthalten.
4.3.5
Eine geschlossene Unterbringung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 BayTGV) wird nicht begründet. Art. 127 BayBG bleibt unberührt.
4.4
Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen wird Beamten, die im Lauf des Kalenderjahres vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen wurden, eine außertarifliche Leistung gewährt. Entsprechendes gilt, wenn Beschäftigte während des Kalenderjahres von einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht wechseln. Die außertarifliche Leistung beträgt für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 11 70 %, für die übrigen Beschäftigten 65 % des monatlichen Entgelts, das dem Beschäftigten in den letzten drei Monaten vor dem Monat der Übernahme in das Beamtenverhältnis oder des Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht durchschnittlich gezahlt wurde; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt - mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- und Überstunden -, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am Ersten des Monats, der dem Monat der Verbeamtung oder des Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht unmittelbar vorhergeht. Die außertarifliche Leistung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den der Beschäftigte kein Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis erhalten hat. Die außertarifliche Leistung ist zulasten der Haushaltsstelle zu leisten, auf der der Beamte vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis oder vor dem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht geführt wurde.
4.5
Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer kann Arbeitnehmern für die Zeit für die ihnen Entgelt (§ 15 TV-L) zusteht, eine Zulage gezahlt werden, wenn ihre Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch die Reisekostenvergütung noch durch das Entgelt abgegolten sind, und entsprechenden Beamten unter den gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.
4.6
Dienstleistern, die Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsmanagements unter Bezugnahme auf den vom Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 26. Juli 2010, Az. PE-P 1400 FV-028-29360/10, erlassenen Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement für Beschäftigte des Freistaates Bayern in Behördenräumen durchführen, kann für die Durchführung der Maßnahme die Nutzung der Diensträume unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.
4.7
Soweit nicht in Anspruch genommener Urlaub nach einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer tariflichen Vorschrift bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten ist, sind die Ausgaben auf der Haushaltsstelle zu verbuchen, auf der die Bezüge des Beschäftigten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses verbucht wurden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Tarifvertrag geregelte finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses in einer Bekanntmachung der Staatsregierung oder in einer Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für entsprechend anwendbar erklärt wird.
4.8
Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer können bei der Verlagerung von Arbeitsplätzen im Rahmen der Heimatstrategie und im Rahmen der Verlagerung des Landesamts für Statistik in entsprechender Anwendung der §§ 7 und 8 des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Angestellte verdoppelte Abfindungen gezahlt werden. Die danach mögliche Abfindungssumme darf höchstens 70 % der Personaldurchschnittskosten - bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens - betragen, die ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bis zu dem Zeitpunkt anfallen würden, zu dem die oder der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter für eine Regelaltersrente erreicht hätte. Tritt die oder der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums, der kürzer ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern oder zu einem anderen Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder oder des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfasst ist, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen. Beschäftigte haben bei Abschluss des Auflösungsvertrags unter Zahlung der verdoppelten Abfindung dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären, dass sie sich über die Auswirkungen der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Leistungsansprüche gegenüber der Arbeitsverwaltung sowie über die Folgen in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung - Kranken- und Rentenversicherung einschließlich Rentenansprüche, Pflegeversicherung - und in der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eingehend informiert haben.
4.9
Bedienstete des Freistaates Bayern, deren bisherige Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ganz oder teilweise im Rahmen der Heimatstrategie verlagert wird, können einmalig eine Mobilitätsprämie in Höhe von 3 000 € brutto erhalten. Die nähere Ausgestaltung regelt die Richtlinie für die Gewährung einer Mobilitätsprämie. Die Gewährung der Mobilitätsprämie erfolgt aus dem Haushaltsansatz bei Kap. 13 02 Tit. 443 06.
4.10
Lehrkräfte, die sich für einen Einsatz an einer Schule in einer Region mit nicht ausreichender Bedarfsdeckung (Mangelregion) entscheiden, können einmalig eine Regionalprämie in Höhe von 3 000 € brutto erhalten. Die nähere Ausgestaltung regelt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Die Gewährung der Regionalprämie erfolgt aus dem Haushaltsansatz bei Kap. 05 02 Tit. 443 07.
4.11
Gemäß Art. 52 Satz 1 BayHO und Art. 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, der Freistaat Bayern eigene oder angemietete und gegebenenfalls möblierte Wohnungen und Unterkünfte unentgeltlich seinen reisekosten- oder trennungsgeldberechtigten Bediensteten überlassen darf, soweit deren Mietwert oder die dafür vom Staat getragenen Kosten die nach dem Reisekosten- oder Trennungsgeldrecht erstattungsfähigen Kosten übersteigen.
5. Prüfungskosten, Personal- und Sachausgaben aus anderen Haushaltsansätzen
5.1
Aus Mitteln der Titel 459 0. (Prüfungsvergütungen) sind auch sämtliche mit der Prüfung zusammenhängenden sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Prüfer und Prüfungshelfer zu bestreiten.
5.2
Soweit Bezüge der Beamten und Richter oder Entgelte der Beschäftigten im Staatshaushalt gebucht und nachgewiesen werden, aber ganz oder teilweise von Stellen außerhalb des Staatshaushalts finanziell zu tragen sind, sind auch die Ausgaben für Beihilfen, abzuführende Beihilfe- und Verwaltungskostenpauschalen in den Fällen von Art. 6 Abs. 7 Satz 4, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder, Auslagenersatz im Sinne des Art. 12 BayUKG, Übergangsgelder sowie alle sonstigen personalbezogenen Ausgaben, z. B. Unfallfürsorgeleistungen, Sachschadenersatz und Fortbildungsreisen, zulasten der Ansätze aus Mitteln Dritter zu leisten.
5.3
Aus Mitteln der Titel 518 0. (Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume) sind auch die Ausgaben für durchzuführende Ausschreibungsverfahren zur Anmietung von Immobilien, die ein privater Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftraggebers errichtet (Bestellbauten), insbesondere die für die Beauftragung privater Sachverständiger anfallenden Ausgaben, zu bestreiten.
6. Anlagen zum Haushaltsplan
6.1
Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, dass in den Anlagen etwas anderes bestimmt ist.
6.2
Soweit bei Titeln der Anlage S (staatlicher Hochbau) Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen wegen Fehlens der in Art. 24 Abs. 1 BayHO bezeichneten Unterlagen als gesperrt oder als Planungstitel bezeichnet sind, bedarf die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags. Dies gilt nicht für die Leistung von Ausgaben und Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für die Erstellung der Planungsunterlagen nach den Art. 24 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BayHO. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, für die Erstellung der Planungsunterlagen von Neubauten nähere Anordnungen zu erlassen.
7. Ausnahmen vom Bruttonachweis
Ausnahmen vom Bruttonachweis der Einnahmen und Ausgaben sind nach Maßgabe der VV Nr. 3 zu Art. 35 BayHO zugelassen oder vorgeschrieben. Darüber hinaus gilt Folgendes:
7.1
Einnahmen aus der Anfertigung von Fotokopien durch Dritte und aus Rabatten für bereits gezahlte Ausgaben dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden. Erstattungen von Reisekosten durch Dritte und pauschale Rabatte für bereits gezahlte Fahrtkosten dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden.
7.2
Schadenersatzleistungen und Zahlungen anstelle von Garantieleistungen Dritter dürfen stets, also auch nach Abschluss der Bücher, insoweit von der Ausgabe abgesetzt werden, als sie zur Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung bestimmt sind.
7.3
Zurückgezahlte Zuwendungen dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden, soweit sie
7.3.1
noch während des gleichen Jahres, in dem sie ausgezahlt wurden, zurückgezahlt werden oder
7.3.2
im Rahmen von gemeinschaftlichen Finanzierungen zwischen dem Bund und dem Land, insbesondere bei den Gemeinschaftsaufgaben, gewährt wurden und der Bund dies zulässt.
7.4
Rückzahlungen von Einzahlungen, die über eine elektronische Bezahlplattform abgewickelt werden, dürfen von der Einnahme abgesetzt werden.
8.(nicht besetzt)
9. Zweckgebundene Einnahmen
Zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Satz 2 Nr. 1 BayHO) sind, auch wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt sind, bei den zutreffenden Einnahmetiteln zu vereinnahmen und die hierdurch etwa erforderlich werdenden zusätzlichen Ausgaben bei den Ausgabetiteln zu verausgaben. Auf hiernach sich ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Nicht verausgabte zweckgebundene Einnahmen dürfen in der Haushaltsrechnung als Ausgabereste nachgewiesen werden.
10. Nutzungen und Sachbezüge
10.1
Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen
An Beamte und Arbeitnehmer dürfen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, widerruflich die für den eigenen Verbrauch benötigten Erzeugnisse der betrieblichen Einrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des ortsüblichen Kleinverkaufspreises abgegeben werden; ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Satz 1 gilt auch für Ruhegehaltsempfänger und Rentner, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand und dergleichen bei der entsprechenden betrieblichen Einrichtung beschäftigt waren. Landwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse, bei denen ein Kleinverkaufspreis nicht feststellbar ist, an Betriebsangehörige mit einer Ermäßigung bis zu 10 % des Ab-Hof-Verkaufspreises abgeben; für die Abgabe von Milch ist der Molkereipreis des Vormonats ohne Ermäßigung maßgebend. Tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt. Einer Einwilligung nach Art. 57 BayHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
10.2
Private Nutzung von dienstlichen Festnetzanschlüssen
Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen in dringenden Fällen und in geringfügigem Umfang private Telefonate von einem dienstlichen Festnetzanschluss ohne Kostenerstattung führen.
10.3
Private Nutzung von Dienstfahrrädern
Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen die für dienstliche Zwecke beschafften Fahrräder ihrer Dienststelle, die keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sind (Dienstfahrräder), ohne Kostenerstattung in geringem Umfang privat nutzen, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
11. Weitergabe von Zuwendungen
Die Gewährung von Zuwendungen kann durch das zuständige Staatsministerium über die in Art. 44 Abs. 3 BayHO genannten juristischen Personen des privaten Rechts hinaus auch auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen werden.
12. Dezentrale Budgetverantwortung
12.1
Erweiterte gegenseitige Deckungsfähigkeit
Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit sind jeweils innerhalb der einzelnen Kapitel - unter Einbeziehung der entsprechenden Verwaltungsbetriebsmittel in den Sammelkapiteln und Allgemeinen Bewilligungen sowie der zentral veranschlagten Ansätze - der Einzelpläne 01 bis 12, 14 bis 16
- a)
die Ansätze für Personalausgaben der Titel 422 41, 427 01, 427 41, 427 99, 428 11, 428 12, 428 21, 428 22, 428 3., 428 41, 428 66, 428 99, der Gruppe 429, der Titel 443 16, 453 01, 459 0., 459 1. und 459 49,
- b)
die Ansätze für sächliche Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppe 529, der Titel 527 2., 531 2., 532 0., 546 45 sowie der Gruppe 549 und
- c)
die Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82
nach näherer Maßgabe der folgenden Nummern gegenseitig deckungsfähig. Eine Deckung aus Ansätzen, die bereits selbst zulasten anderer Ansätze gedeckt wurden (Deckungsketten), ist nicht möglich.
12.2
Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen
Innerhalb eines Kapitels kann das Durchschnittliche Stellengehalt einer frei gewordenen und besetzbaren Stelle zur Verstärkung der in Nr. 12.1 genannten Ansätze unter folgender Maßgabe verwendet werden:
12.2.1
Die Stelle muss über die Wiederbesetzungssperre hinaus mindestens ein Jahr lang freigehalten werden; Art. 6 Abs. 2 Satz 4 findet keine Anwendung. Die Verwendung der Stellengehälter für eine Verstärkung kann somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre erfolgen.
12.2.2
Für jeden vollen Monat, für den die Stelle dann über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus gezielt freigehalten wird, können entweder
- a)
ein Zwölftel aus 75 % des Durchschnittlichen Stellengehalts zur Verstärkung der Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 oder
- b)
ein Zwölftel aus 50 % des Durchschnittlichen Stellengehalts zur Verstärkung für sächliche Verwaltungsausgaben verwendet werden.
12.2.3
Mit dem Zeitpunkt der Wiederbesetzung der Stelle endet die Verstärkungsmöglichkeit der Nr. 12.2.
12.3
Deckungsfähigkeit der in Nr. 12.1 genannten Personalausgaben
12.3.1
Einsparungen bei den in Nr. 12.1 genannten Ansätzen dürfen nur dann für die Begründung zusätzlicher Dienst- und Arbeitsverhältnisse verwendet werden, wenn das jeweilige Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Monate oder die Dauer einer jahreszeitlich bedingten Saison - ohne Kettenverlängerung - zeitlich befristet ist (Aushilfskräfte). Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, soweit lediglich der bei Altersteilzeit von Arbeitnehmern auftretende Kapazitätsverlust ausgeglichen wird.
12.3.2
Einsparungen bei den Titeln 428 11, 428 21 und 428 22 dürfen nur bei mindestens einjährigem Freihalten der Beschäftigungsmöglichkeit zur Deckung von Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen der in Nr. 12.1 genannten Ansätze herangezogen werden; hinsichtlich der Titel 428 21 und 428 22 gilt dies nur bei Einsparungen über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus.
12.3.3
Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 der Titel 422 41 und 428 41 darf nur einseitig zulasten dieser Titel in Anspruch genommen werden. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 dieser Titel untereinander bleibt unberührt.
12.4
Umwidmung von Personal- in Sachmittel bei Privatisierungen
Die Einschränkungen der Nrn. 12.2 und 12.3 gelten nicht, soweit bei der Privatisierung von Aufgaben eine Umwidmung von Personal- in Sachmittel notwendig ist, die entbehrlichen Stellen nicht wieder besetzt und im nächsten Haushaltsplan - stellen- und betragsmäßig - abgesetzt werden. Auf sich hiernach ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden, sofern im Einzelfall die auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamthöhe der umgewidmeten Durchschnittlichen Stellengehälter 250 000 € nicht übersteigt; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.
12.5
Einseitige Deckungsfähigkeit zugunsten von Haushaltsstellen
12.5.1
Bauunterhalt
Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für Titel der Gruppe 519 darf nur einseitig zugunsten der Titel dieser Gruppe in Anspruch genommen werden. Nr. 1.2 bleibt unberührt.
12.5.2
Globale Mehrausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben
Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für die Gruppe 548 darf nur einseitig zulasten der Titel dieser Gruppe in Anspruch genommen werden.
12.5.3
Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetriebe
Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für die in den Sammelkapiteln ausgebrachten Titel 547 26 und 812 26 darf nur einseitig zugunsten dieser Titel in Anspruch genommen werden. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 dieser Titel untereinander bleibt unberührt.
12.6
Koppelung mit Einnahmen
Mehr- oder Mindereinnahmen von bis zu 10 % der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 01 und 119 49 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen oder vermindern die Ausgabebefugnis der in Nr. 12.1 genannten Ansätze des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.
12.7
Übertragbarkeit, zeitliche Bindung
12.7.1
Übertragbarkeit
Die in Nr. 12.1 genannten Ausgaben sind zur Förderung der wirtschaftlichen und sparsamen Bewirtschaftung übertragbar.
12.7.2
Zeitliche Bindung
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 45 Abs. 3 BayHO bei den in Nr. 12.1 genannten Titeln bereits vor Ablauf des Haushaltsjahres für einen Teil der zu erwartenden Ausgabereste die Einwilligung zur Übertragung und Inanspruchnahme allgemein zu erteilen.
12.8
Einzelregelungen
Die in den Nrn. 12.1 bis 12.7 getroffenen Regelungen finden keine Anwendung, soweit in den Einzelplänen in den Vorbemerkungen zum Geltungsbereich der Regelungen zur dezentralen Budgetverantwortung einzelne Bereiche ausdrücklich ausgenommen sind; sie finden zusätzlich Anwendung, soweit dort einzelne Bereiche ausdrücklich einbezogen sind. Gekoppelte Einnahmen- und Ausgabetitel, die ausschließlich dem Nachweis von zweckgebundenen Einnahmen dienen, sind grundsätzlich vom Geltungsbereich auszunehmen.