§ 38 ThürRiStAG - Zuständigkeit der Richter- und Staatsanwaltsräte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Zuständig für die Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
der Richterrat in Angelegenheiten, die die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für das oder die der Richterrat gebildet ist,
- 2.
der Hauptrichterrat in Angelegenheiten,
- a)
die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken,
- b)
die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigt werden, soweit keine Zuständigkeiten des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats bestehen, oder
- c)
in denen sich der örtliche Richterrat und die zur Entscheidung befugte Dienststelle nicht einigen,
- 3.
der Staatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft betreffen, für die der Staatsanwaltsrat gebildet ist,
- 4.
der Hauptstaatsanwaltsrat
- a)
in Angelegenheiten,
- aa)
die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Staatsanwaltsrats hinaus erstrecken,
- bb)
die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigt werden, soweit keine Zuständigkeiten des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats bestehen, oder
- cc)
in denen sich der örtliche Staatsanwaltsrat und die zur Entscheidung befugte Dienststelle nicht einigen, oder
- b)
- 5.
der Landesrichter- und Staatsanwaltsrat in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde mit allgemeiner gemeinsamer Bedeutung für Richter und Staatsanwälte oder nach § 44 Abs. 4 bis 6.