§ 133 VorlGO LT - Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VorlGO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Rechtsausschuss beschließen.