§ 133 GO LT - Rechte des Rechtsausschusses

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Der Rechtsausschuss kann Fragen, die sich auf die Geschäftsordnung des Landtags und der Ausschüsse sowie auf die Würde des Hauses beziehen, erörtern und dem Landtag oder dem Präsidenten darüber Vorschläge machen.