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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 11 JAVO - Aufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

(1) Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit an dem vom Justizprüfungsamt bestimmten Termin. Die Aufsichtsarbeiten können in elektronischer Form erbracht werden, wenn dies vom Justizprüfungsamt zugelassen wird und eine Erklärung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 9 vorliegt.

(2) An je einem Tage sind Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsfächern zu fertigen, und zwar

  1. 1.

    drei im Bürgerlichen Recht mit Schwerpunkt aus dem Bestandteil des Pflichtstoffes des Bürgerlichen Rechts gemäß der Anlage Nummer 1,

  2. 2.

    zwei im Strafrecht mit Schwerpunkt aus dem Bestandteil des Pflichtstoffes des Strafrechts der Anlage Nummer 2 und

  3. 3.

    zwei im Öffentlichen Recht mit Schwerpunkt aus der Anlage Nummer 3.

Sämtliche Aufsichtsarbeiten sind innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen anzufertigen. Es werden nicht mehr als vier Aufsichtsarbeiten je Kalenderwoche angefertigt. Soweit gewährleistet ist, dass die Aufsichtsarbeiten parallel mit anderen Ländern geschrieben werden, gewährt das Justizprüfungsamt nach zwei Aufsichtsarbeiten einen Ruhetag. Für jede Aufsichtsarbeit stehen der Kandidatin oder dem Kandidaten fünf Stunden zur Verfügung. Bei Behinderungen oder länger dauernder Krankheit kann das Justizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten rechtzeitig vor Beginn der Aufsichtsarbeiten die Bearbeitungszeit verlängern oder persönliche oder sachliche Hilfsmittel zulassen oder andere der Art der Beeinträchtigung angemessene Erleichterungen gewähren. Im Antrag ist die Beeinträchtigung darzulegen und durch ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung notwendigen medizinischen Befundtatsachen enthält, zu belegen.

(3) Die Aufsichtsarbeiten sollen einen tatsächlich einfachen Fall betreffen, der den Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit gibt, Kenntnisse in den Pflichtfächern von einfachen bis zu anspruchsvollen Rechtsfragen anzuwenden.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat darf bei der Bearbeitung nur die vom Justizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen.