§ 50 ThürRiStAG - Aufgaben des Richterwahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Über die erstmalige Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit entscheidet der für Justiz zuständige Minister nach § 62 mit Zustimmung des Richterwahlausschusses. Bei der Vergabe von Beförderungsämtern wird der Richterwahlausschuss in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 nach § 63 beteiligt.
(2) Der Richterwahlausschuss prüft, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das Richteramt geeignet ist. Der Präsident des Obergerichts, für dessen Geschäftsbereich die Entscheidung erfolgen soll, gibt vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses eine beratende Stellungnahme ab.
(3) Soweit der Richterwahlausschuss in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 nach § 63 zu beteiligen ist, bezieht sich die Prüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 auf die Wahrung des Grundsatzes der Bestenauslese.