Versionsverlauf


  • ab 17.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 57 GO LT - Behandlung von Großen Anfragen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Große Anfragen sind innerhalb von drei Monaten zu beantworten. Eine Fristverlängerung ist mit Einverständnis der Einbringerin oder des Einbringers zulässig. Die Antworten der Landesregierung werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Große Anfragen sind unverzüglich im Landtag zu behandeln, es sei denn, die Einbringerin oder der Einbringer widerspricht.

(2) Lehnt die Landesregierung die Beantwortung der Großen Anfrage ab, ist sie zur Beratung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen, wenn mindestens eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es verlangt.