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  • ab 17.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 14 GO LT - Einberufung des Präsidiums, Beratungen, Protokolle

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Beratungen.

(2) Das Präsidium ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes gemäß Anlage 9 § 5 beantragt.

(3) Die Beratungen des Präsidiums sind nichtöffentlich. Bei seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Das Präsidium beschließt über die Verteilung der Einladungen sowie den Inhalt, die Einsichtnahme in die und die Verteilung der Protokolle der Präsidiumssitzungen.