§ 5 KiStG - Steuerarten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 614
(1) Die Steuern können erhoben werden
- 1.
- a)
als Zuschlag zur Einkommensteuer oder
- b)
nach Maßgabe des Einkommens,
- 2.
aus den Grundsteuermessbeträgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes),
- 3.
aus den Grundsteuermessbeträgen für Grundstücke (§ 3 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),
- 4.
als Kirchgeld,
- 5.
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft).
Für die Steuern nach den Nrn. 1 und 4 gilt die Einkommensteuer und nach den Nrn. 2 und 3 die Grundsteuer als Maßstabsteuer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Zur Berechnung der Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden. Dies gilt auch für die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.
(3) Die Steuerverordnung kann bestimmen, dass Steuern einer Art auf Steuern einer anderen Art anzurechnen sind.