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§ 14 KiStG - Rechtsbehelfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
614

(1) Gegen die in Kirchensteuersachen ergehenden Bescheide ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der Bescheid von der in der Steuerordnung bestimmten kirchlichen Behörde in einem Widerspruchsverfahren gemäß den Vorschriften des 8. Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung nachgeprüft worden ist.

(2) Widerspruch und Klage können nicht darauf gestützt werden, die Einkommensteuer oder der Grundsteuermessbetrag sei unrichtig festgesetzt worden.