§ 13 KiStG - Mitwirkung von Staats- und Gemeindebehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 614
Die Staats- und Gemeindebehörden leisten den kirchlichen Behörden Amtshilfe zur Durchführung der Besteuerung und zur Aufstellung der Wählerlisten für die Steuervertretungen; sie erteilen insbesondere Auskünfte und gewähren Einsicht in ihre Akten.