§ 5 KiStG - Steuerarten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
614

(1) Die Steuern können erhoben werden

  1. 1.
    1. a)

      als Zuschlag zur Einkommensteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einkommens,

  2. 2.

    aus den Grundsteuermessbeträgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes),

  3. 3.

    aus den Grundsteuermessbeträgen für Grundstücke (§ 3 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),

  4. 4.

    als Kirchgeld,

  5. 5.

    als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

Für die Steuern nach den Nrn. 1 und 4 gilt die Einkommensteuer und nach den Nrn. 2 und 3 die Grundsteuer als Maßstabsteuer im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Zur Berechnung der Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Dies gilt auch für die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.

(3) Die Steuerverordnung kann bestimmen, dass Steuern einer Art auf Steuern einer anderen Art anzurechnen sind.