§ 2 KiStG - Steuerordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 614
(1) Die Steuerordnung wird von der Religionsgemeinschaft erlassen und öffentlich bekannt gemacht. Sie bedarf der staatlichen Genehmigung.
(2) Die Steuerordnung umfasst insbesondere Vorschriften
- 1.über die Zusammensetzung und die Wahl der Organe, die Steuerbeschlüsse fassen (Steuervertretungen), sowie die Grundzüge ihrer Geschäftsordnungen,
- 2.über die Mitwirkung der Steuervertretung bei der Feststellung des Haushaltsplans und bei der Rechnungslegung sowie das Recht der Steuerpflichtigen auf Einsichtnahme in den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
- 3.über die Vornahme der nach diesem Gesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sowie
- 4.sonstige ergänzende Vorschriften zur Durchführung der Besteuerung.
(3) Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben wirksam.
(4) Änderungen und Ergänzungen von Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 können in Kraft treten, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung widerspricht.