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  • ab 01.08.1997 (aktuelle Fassung)

§ 15 KiStG - Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
614

Die Steuern nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 5 werden von den Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung, die Steuern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 von den für die Vollstreckung der Gemeindesteuern zuständigen Behörden nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckt.