§ 31 KiStG - In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 614
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es ist erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden. Für frühere Kalenderjahre werden die Steuern nach dem bisherigen Recht erhoben.
(2)-(4) (hier nicht wiedergegeben)
(5) Der Bestand und die vorrangige Inanspruchnahme der nicht auf diesem Gesetz beruhenden Verpflichtungen zur Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse bleiben unberührt