§ 5 KiStGSteuerarten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 614 7
(1) Die Steuern können erhoben werden
- 1.
- a)
als Zuschlag zur Einkommensteuer oder
- b)
nach Maßgabe des Einkommens,
- 2.
aus den Grundsteuermessbeträgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes),
- 3.
aus den Grundsteuermessbeträgen für Grundstücke (§ 3 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),
- 4.
als Kirchgeld,
- 5.
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
Für die Steuern nach den Nrn. 1 und 4 gilt die Einkommensteuer und nach den Nrn. 2 und 3 die Grundsteuer als Maßstabsteuer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, ist zur Berechnung der Steuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a ist die Vorschrift des § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(3) Die Steuerverordnung kann bestimmen, dass Steuern einer Art auf Steuern einer anderen Art anzurechnen sind.