§ 5 KiStGSteuerarten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
614 7

(1) Die Steuern können erhoben werden

  1. 1.
    1. a)

      als Zuschlag zur Einkommensteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einkommens,

  2. 2.

    aus den Grundsteuermessbeträgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes),

  3. 3.

    aus den Grundsteuermessbeträgen für Grundstücke (§ 3 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),

  4. 4.

    als Kirchgeld,

  5. 5.

    als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

Für die Steuern nach den Nrn. 1 und 4 gilt die Einkommensteuer und nach den Nrn. 2 und 3 die Grundsteuer als Maßstabsteuer im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, ist zur Berechnung der Steuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a ist die Vorschrift des § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(3) Die Steuerverordnung kann bestimmen, dass Steuern einer Art auf Steuern einer anderen Art anzurechnen sind.